Merkblatt für die Unterbringung von Lehrlingen

Die Teilnahme am Berufsschulunterricht beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Sie stellt deshalb keine Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte dar. Daher ist der Auszubildende und nicht der Ausbildende verpflichtet die Kosten für Unterbringung und Fahrt zum Besuch der Berufsschule zu tragen.

Für Auszubildende denen eine tägliche Anreise zum BSZ Schkeuditz nicht zumutbar ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Unterbringung.

Wir empfehlen die Internetseite der Stadt Schkeuditz - Bilder, Beschreibungen der Unterkünfte, Preise ,sowie die zugehörigen Telefonnummern werden dort aktuell gelistet.

www.schkeuditz.de
-->Kultur und Tourismus
-->Gastgeberverzeichnis
-->Zimmer .

Informationen über Angebote direkt in Schulnähe erhalten sie auch telefonisch über unser Sekretariat.

Für das Bundesland Sachsen gibt es eine Förderrichtlinie des SMK für Zuwendungen zur Unterbringung von Berufsschülern. Für Sachsen Anhalt gelten analoge Regelungen. Danach können, auf Antrag, bis zu 75% der notwendigen Übernachtungskosten, bis max. 16 € pro Tag bezuschusst werden. Fahrtkosten werden nicht bezuschusst.

Die Antragsformulare zur Förderung sind in den Landratsämtern sowie den Kreisfreien Städten des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden einzureichen.

Hinweise zur neuen Verordnung und weitere Formulare auch hier:

Hinweise für berufsschulpflichtige Auszubildende und ihrer Umsetzung am BSZ Schkeuditz

(Grundlage sind die Gesetze und Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung – Stand der Erarbeitung Mai 2021)


Rechtliche Grundlagen

Nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) Teil3 §§ 26, 28 und 31 sind alle Auszubildenden, die zum Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig waren, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufschulpflichtig. Verantwortlich für die Anmeldung ist der Ausbilder/Betrieb. Gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 15 hat der Ausbilder den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht und notwendige Prüfungen, sowie den Vorbereitungstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung, freizustellen. Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist für berufsschulpflichtige Auszubildende im § 9 ein Beschäftigungsverbot für die Tage im Ausbildungsbetrieb festgelegt, an denen der Unterricht in der Berufsschule mehr als 5 Unterrichtsstunden (bei täglichem Besuch 2/2/1) bzw. 25 Unterrichtstunden in der Blockwoche beträgt. Mit der Neufassung des BBiG vom 01.01.2020 gilt dies für alle Auszubildende. Die Schulbesuchsordnung (SBO) verpflichtet alle berufsschulpflichtigen Auszubildenden zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts sowie aller für verbindlich erklärten Veranstaltungen an der Berufsschule.


Ausnahmen vom Schulbesuch (Auszugsweise – die wichtigsten / am häufigsten benötigten Regeln)

§ 2 Verhinderung

- Krankheit

- unvorhersehbare zwingende Gründe (z.B. Unfall) 

->unverzügliche Mitteilung an die Berufsschule und Krankenschein bzw. schriftliche Entschuldigung unter Angabe der triftigen Gründe spätestens am dritten Tag im BSZ eintreffend (siehe Hinweise unter Entschuldigung dieser Homepage)


§ 3 Befreiung

- nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag für einzelne Schulveranstaltungen beim Schulleiter 


§ 4 Beurlaubung

- aus kirchlichen Anlässen ( z.B. Taufe, Kirchentag, Rüstzeiten, abweichende Feiertage)

- aus wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Eheschließung, Todesfall)

- Teilnahme an Wettbewerben, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde zustimmt

- Teilnahme an Wettkämpfen oder Lehrgängen, wenn der Landessportbund befürwortet,

- Beurlaubung für bis zu zwei Tagen auf Antrag beim Klassenlehrer, im übrigen beim Schulleiter, das Nachholen des Unterrichts kann angeordnet werden 



§ 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen

- Prüfungen nach BBiG und HWO

- gesetzlich geregelte Anlässe (z.B. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie Sitzungen und Veranstaltungen des Betriebsrates und der Jugendvertretung, Veranstaltungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz)

- Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, insofern eine Unterrichtsverlagerung nicht möglich ist

- Beurlaubung aus betrieblichen Gründen für bis zu zwei Tage auf Antrag beim Schulleiter, i.d.R wird eine Verlagerung des Blockunterrichts angeordnet



Fazit

Die Berufsschule hat die Aufgabe, vor allem berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Der regelmäßige Besuch der Berufsschule dient dem Ziel, den Auszubildenden zum erfolgreichen Ablegen der Prüfung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu befähigen. Das Berufsschulzentrum ist nicht berechtigt, einen berufschulpflichtigen Auszubildenden aus betrieblichen Gründen wie

- hoher Arbeitsanfall an bestimmten Tagen und/oder zu bestimmten Jahreszeiten

- Krankheiten von anderen Arbeitnehmern und damit verbundenen Personalproblemen

- Terminproblemen in der Auftragsabwicklung

- Betriebsfahrten/Betriebsvergnügen freizustellen.

- Im Einzelfall können besondere betriebliche Belange durch einen Antrag auf Unterrichtsverlagerung berücksichtigt werden. Diese Entscheidung trifft der Schulleiter, im Regelfall auf Empfehlung/in Rücksprache mit dem Fachleiter.


Konsequenzen für Schüler bei unentschuldigten Fehlzeiten

- der Auszubildende gefährdet seinen erfolgreichen Abschluss der Berufsschule, da jede unentschuldigt nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet werden kann

Maßnahmen nach §39 SchulG (vom Schulleiterverweis bis zum Schulausschluss)

- Maßnahmen nach §61 SchulG (Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.250,- € Geldbuße)



Schkeuditz, 03. Mai 2021 gez. Scheufler/stellv. Schulleiter

Schülerrat – Wozu?

Die intensive Beteiligung und Mitwirkung aller SchülerInnen einer Schule,  basierend auf dem sächsischen Schulgesetz: § 51, 52, 53, kennzeichnet eine Schule,  in der ein partnerschaftliches Schulklima herrscht. Der Schülerrat hilft den KlassensprecherInnen, Probleme und Konflikte sachrichtig zu formulieren und gemeinsam mit den LehrerInnen rational zu bearbeiten.

Aufgaben und Ziele:        

  • Interessenvertretung nach innen und außen
  • Vertretung der Belange und Interessen aller Schüler
  • Einsatz für die Mitgestaltung von Schule und Unterricht durch möglichst viele SchülerInnen, v.a. durch präzise Information über ihre Rechte und Pflichten
  • rechtzeitige Information über Entwicklungen und Planungen, um mit Ergänzungen, Korrekturen, Alternativvorschlägen oder Widersprüchen in die Entscheidung einzugreifen


Struktur Schülerrat:
Im Schülerrat sind KlassensprecherInnen und deren StellvertreterInnen zusammengefasst (bei Abstimmung eine Stimme pro Klasse/ Kurs)

Aufgaben des Vorsitzenden bzw. des Schülersprechers:

  • Sprecher der Schülerschaft
  • Leitungssitzung des Schülerrates
  • Mitglied der Schulkonferenz
  • Anwesenheit bei Bereichskonferenzen
  • bezeugt Beschlüsse durch seine Unterschrift
  • vertritt Schülerrat in der Gesamtlehrerkonferenz (sofern diese damit einverstanden)
  • repräsentative Vertretung der Schülerschaft nach außen und in der Öffentlichkeit (Landesschülerrat in Dresden)
  • bei Verhinderung nimmt sein/e Stellvertreter/in diese Aufgaben wahr, rechtzeitige Absprachen notwendig



Die Kommunikation innerhalb des Schülerrats erfolgt über den bekannten Lernsax Zugang , bzw. ü+ber selbst gewählte externe Plattformen. Die betreuende Lehrerin des Schülerrates ist Frau Oversberg- Mann. Ihr Zimmer befindet sich im Haus 3, Zimmer 104. Sie freut sich auf Ihre aktive Mitarbeit.

der Unterrichtzeiten richten sich im Wesentlichen nach den Taktungen der S3 und können bei Fahrplanänderungen auch kurzfristig angepasst werden.

Montag bis Freitag:

Regelunterricht

            

Hitzeplan:

(nur bei Notwendigkeit und Ansage durch Schulleitung)

1.

07:45 - 8:30 Uhr

1.

07:45 - 8:30 Uhr

2.

08:30 - 9:15 Uhr

2.

08:30 - 9:15 Uhr

Pause I - 20 min

Pause I - 20 min

3.

09:35 - 10:20 Uhr

3.

09:35 - 10:20 Uhr (mit 10‘ interner Pause)

4.

10:20 - 11:05 Uhr

4.

10:20 - 11:05 Uhr (mit 10‘ interner Pause)

Pause II -  5 min

Pause II -  5 min

5.

11:10 - 11:55 Uhr

5.

11:10 - 11:55 Uhr (mit 10‘ interner Pause)

Pause III - 30 min

Pause III - 30 min

6.

12:25 - 13:10 Uhr

6.

12:25 - 12:55 Uhr (verkürzter Unterricht)

7.

13:10 - 13:55 Uhr

7.

12:55 - 13:25 Uhr (verkürzter Unterricht)

Pause IV - 5 min

Pause IV - 5 min

8.

14:00 - 14:45 Uhr

8.

13:30 - 14:00 Uhr (verkürzter Unterricht)

Pause V -  5 min

Pause V -  5 min

9.

14:50 - 15:35 Uhr

9.

14:05 - 14:35 Uhr (verkürzter Unterricht)

Fachleiter Fachbereich Handwerk & Service:
beauftragt Herr Krabs

Tel: 034204 7772 -113
Sitz: Haus 1 Zimmer 207

Beschreibung

Der länderübergreifende Fachbereich vereint verschiedene Berufe, die eines gemeinsam haben - kundenorientiertes und kommunikatives Arbeiten.

Tischler gestalten Lebensräume. Moderne Möbel und Bauelemente müssen vielfältigen Anforderungen genügen und passgenau unter Beachtung gelter Normen, wie zum Gebäudeenergiegesetz und zu Umweltbelangen formschön eingebaut werden. Holzmechaniker unterstützen den Tischler, in der Werkstatt, bei der maschinenorientierten Fertigung.

Der Glaser ist ein Handwerker, der auf Kundenwünsche eingeht und mit seiner traditionellen Technik neue Trends meistert. Sie bringen Licht ins Haus Glaser fertigen Fenster und Spezialverglasungen. Wir bilden diesen Beruf noch für das BSZ Nordsachsen aus bis der Glascampus in Torgau an den Start geht.

Mit Menschen umgehen, mit Verständnis auf ihre Wünsche eingehen und diese kundengerecht umsetzen, das ist die Aufgabe der Friseurinnen und Friseure. Das ist Handwerkskunst.

Die Fachkräfte im Fahrbetrieb (FiF) arbeiten im öffentlichen Personen- und Nahverkehr direkt mit dem Kunden z.B. als Fahrer bzw. im Service. Die FiF hat als Fahrer neben den wirtschaftlichen auch technische Grundlagen zu beherrschen. Der FiF wird im Umgang mit Kunden und notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhängen ausgebildet.

Stundenpläne für alle Berufe

unsere Ausbildungsberufe:

Friseur/ -in  Friseur 1 
Glaser/ -in   Glaser 1
Fachkraft im Fahrbetrieb  Fahrbetrieb 1
Holzmechaniker/ -in  Holzmechaniker 1
Tischler/ -in  Tischler 1
   

Besucher

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