Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die zu diesem Zweck erfolgenden Gesetzesänderungen werden die bisherige Praxis zu weiten Teilen auf den Kopf stellen. Es erfolgen Änderungen im EFZG sowie im SGB IV und SGB V.

In § 5 EFZG ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen.

Daraus folgt der Wegfall der Vorlagepflicht der AU durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer (also auch der Auszubildende) muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (telefonisch/per E-Mail) und das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Dauer von einem Arzt feststellen lassen. Es erfolgt keine Ausstellung der AU in Papierform für den Arbeitgeber. Die Krankenkasse wird die AU in elektronischer Form für den Arbeitgeber abrufbar bereit-stellen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich weiterhin vom Arzt eine allgemeine AU in Papierform aushändigen zu lassen. Gemäß der Gesetzesbegründung dient die Papierbescheinigung nur als Nachweis für Störfälle.

Auswirkungen auf unseren Schulbetrieb

Da unsere Auszubildenden Arbeitnehmern gleichgestellt sind, erhalten Sie eine allgemeine AU Bescheinigung in Papierform. Das bedeutet, an der geübten Praxis ändert sich nichts. Statt der bisherigen AU Bescheinigung wird eine Kopie/ein Foto der jetzt ausgestellten Bescheinigung an das BSZ übermittelt. Als Berufliches Schulzentrum sind wir nicht in den elektronischen Prozess der Ausbildungsbetriebe eingebunden und somit auf den direkten Nachweis durch den Auszubildenden uns gegenüber angewiesen.

Hinweise des BSZ als Dokument

 

   

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